Mieter-Tipps

01.07.2016

Stehen oder Sitzen

Ein Mieter fühlte sich durch seinen Nachbarn belästigt: genauer gesagt durch dessen Toilettengeräusche. Er wollte deshalb den Störenfried zum Sitzen erziehen und klagte. Dem AG Wuppertal ging das aber zu weit und empfahl dem Kläger Gelassenheit ( Az. 34 C 262/96 ). In der eigenen Toilette darf - zumindest in Wuppertal - jeder nach Lust und Laune pinkeln. Anders in Berlin. Hier entschied das LG Berlin ( Az: 67 S 335/08 ), dass eine Mietminderung von 10% gerechtfertigt ist, wenn "Urinstrahlgeräusche" des Nachbarn im eigenen Wohnzimmer zu hören sind. Ein Sachverständiger hatte bestätigt, dass die Geräusche eines "Stehpinklers" akustisch deutlich auffällig zu hören sind.

01.07.2016

Gute Nacht

Ein Vermieter kündigte wegen Eigenbedarf eine Zweizimmerwohnung, die im selben Haus liegt, in dem er und seine Frau wohnen. Die Begründung: Er ist chronischer Schnarcher und raubt damit seiner Frau den Schlaf. Damit die zu ihrer Erholung kommt, braucht sie dringend ein eigenes Schlafzimmer. Das LG Koblenz sah das genauso und gab dem Schnarcher Recht (Az: 14 S 216/98).

01.06.2016

Das große Krabbeln - etwas zum Lachen

27 Ameisen in einem halben Jahr- das war einem Kölner Mieter zu viel. Genauestens protokollierte er den Besuch der Sechsbeiner und erhob Anspruch auf Mietminderung. Denn: Diese 27 seien erst der Anfang. Er erkannte sie als Späher, die die eigentliche Invasion der Ameisen erst vorbereiteten. Das Amtsgericht Köln sah das anders, kein Mangel. ( Az: 213 C 548/ 97 ).

01.02.2016

Kündigungsausschluss

Auch wer einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, kann nicht immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen und ausziehen. Vorsicht, wenn das Wort "Kündigungsverzicht" oder "Kündigungsausschluss" auftaucht. Mieter und Vermieter können vereinbaren, dass für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren die Kündigung ausgeschlossen ist. Das bedeutet, Mieter kommen bis zu 4 Jahre lang nicht aus dem Mietvertrag heraus.

01.02.2016

Kleinreparaturklausel

Eine Kleinreparaturklausel, die so formuliert ist, dass sie dahingehend verstanden werden kann, dass der Mieter für notwendige Reparaturen immer mit einem Betrag von bis zu 80 Euro einzustehen hat, auch wenn die Reparatur selbst die genannten 80 Euro weit übersteigt, ist unwirksam (AG Stuttgart 32 C 2777/15).