Mieter-Tipps

16.07.2024

Sommerpause

Liebe Ratsuchende, unsere Geschäftsstelle ist vom 01.08.24 bis einschließlich 02.9.24 geschlossen. Während dieser Zeit findet keine Beratung statt und es entfällt jediglicher Schriftverkehr. Am Dienstag den 03.09.24 sind wir wieder zur gewohnten Zeit für Sie da. Wir wünschen Allen eine erholsame Zeit. Ihr Beratungsteam

 

16.07.2024

Mieter Tipp Strom vom Balkon

Strom vom Balkon 
Der Bundestag hat am Donnerstag das „Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (BT-Drs. 20/9890) verabschiedet. Danach haben Mieterinnen und Mieter in der Regel zukünftig einen Anspruch gegenüber ihrem Vermieter auf Genehmigung einer Solaranlage auf ihrem Balkon und dürfen somit auch in ihrer Mietwohnung Strom selbst erzeugen.

16.07.2024

Mieter Tipp

Nackt sonnen
Sonnt sich der Vermieter unbekleidet auf dem Grundstück, kann die Miete nicht gemindert werden, wenn keine gezielt ästhetisch oder sittlich als anstößig empfundene Einwirkung beabsichtigt ist (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.4.2023 - Az. 2 U 43/22).

16.07.2024

Mieter Tipp Markise

Markise 
Mietende haben Anspruch darauf, dass Vermietende ihnen die Anbringung einer Markise im Balkonbereich gestatten, wenn kein triftiger Grund für eine Ablehnung besteht. Dass auch ein Sonnenschirm einen Sonnenschutz bietet, ist kein ausreichender Grund. Denn eine Markise gewährleistet gegenüber einem Sonnenschirm den größtmöglichen Sonnenschutz, ohne die Nutzfläche des Balkons einzuschränken. Vermietende können die Genehmigung aber von der fachgerechten Montage, dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung und der Zahlung einer Kaution in Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten abhängig machen (LG Berlin, Urt. v. 13.3.2023 – 64 S 322/20).

16.07.2024

Mieter Tipp

Wir ziehen Ende April aus. Wie lange sollte ich den alten Mietvertrag, das Übergabeprotokoll etc. danach noch aufheben?

Den alten Mietvertrag bzw. das Übergabeprotokoll sollten Sie zumindest so lange aufheben, wie es theoretisch möglich ist, dass der Vermietende noch Forderungen stellt. Forderungen aus einem Mietverhältnis verjähren in aller Regel nach 3 Jahren.