Mieter-Tipps

04.01.2018

Thermostatventile

Jeder Heizkörper in der Wohnung muss mit einem Thermostatventil ausgerüstet sein. Hier kann die Temperatur für jeden Raum individuell eingestellt werden. Wer Heizkosten sparen will, sollte daran denken, es muss nicht überall in der Wohnung den ganzen Tag über 22 Grad warm sein. Deshalb sollten die Thermostatventile in den einzelnen Räumen auf die dort notwendigen Temperaturen eingestellt werden. Beim Lüften und bei Durchzug im Zimmer sollte das Thermostatventil immer geschlossen werden.

03.01.2018

Kündigung mehrerer Mieter

Eine Vermieterkündigung – hier wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen – muss gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden. Eigentlich! Aber ein Mieter kann sich gegenüber der Vermieterkündigung nicht darauf berufen, dass das Mietverhältnis mit seiner ehemaligen Ehefrau noch fortbesteht und deshalb auch ihr gegenüber gekündigt werden müsste. Das sei treuwidrig, entschied das Landgericht Berlin (67 S 33/16), wenn die frühere Ehefrau vor fast 50 Jahren ausgezogen ist und auch der Mieter heute nicht weiß, ob und ggf. wo sie noch lebt.

30.12.2017

Silvester

Heiz- und Betriebskostenabrechnungen müssen spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode beim Mieter eingetroffen sein. Erhält der Mieter die Abrechnung später, kann der Vermieter aus dieser Abrechnung keine Nachforderungen mehr ableiten. Jetzt entschied das Landgericht Hamburg (316 D 77/16), dass diese Einjahresfrist auch dann gewahrt ist, wenn der Vermieter am Silvestertag spätnachmittags, hier um 17.34 Uhr, die Abrechnung in den Briefkasten des Mieters einwirft

01.05.2017

Belegeinsicht

Der Mieter hat bei einer Abrechnung über Heizkosten und Warmwasser ein Recht zur Belegeinsicht auch der Abrechnungsunterlagen über den Verbrauch der anderen Mieter. Sind bei der Belegeinsicht diese Unterlagen nicht vorgelegt worden und hat der Mieter dies danach schriftlich beanstandet, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, der Mieter habe die einjährige Frist für mögliche Einwendungen verpasst ( LG Berlin 63 S 132/16 ).

01.05.2017

Gemeinsamer Mietvertrag

Unterschreiben zwei Mieter gemeinsam einen Mietvertrag, können auch nur beide gemeinsam kündigen und so das Mietverhältnis beenden. Zieht einer der Mieter aus und/ oder kündigt nur er gegenüber dem Vermieter, ändert das nichts. Auch derjenige, der gekündigt hat oder schon ausgezogen ist, bleibt Mieter und damit verantwortlich für die volle Miete. Ausnahme: Vermieter u. beide Mieter können vereinbaren, dass einer der beiden Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheidet und das Mietverhältnis mit dem zurück bleibenden Mieter fortgesetzt wird. Anders auch im Zusammenhang mit einer Ehescheidung. Im Zuge des Scheidungsverfahrens kann festgelegt werden, welcher der beiden Ehepartner die Wohnung bekommt und mit wem dann das Mietverhältnis fortgesetzt werden muss.