27.08.2018
Hausflur und Treppenhaus (1)
Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Kinderwagen: Im Eingangsbereich / Hausflur darf der Kinderwagen – auch nachts – abgestellt werden, solange es hierdurch nicht zu erheblichen Belästigungen für die Mitmieter kommt (BGH V ZR 46/06, LG Berlin 63 S 487/08, AG Braunschweig 121 C 128/00). Ist laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten, kann dies unwirksam sein - insbesondere dann, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz Kinderwagen nutzen können und Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen sowie sonstige Abstellmöglichkeiten im Haus nicht vorhanden sind.
27.08.2018
Silikonverfugung
Ist in der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter kleinere Schäden an den für ihn zugänglichen Installationsgegenständen zahlen muss, fallen hierunter nicht die Kosten für die Instandsetzung einer undichten Silikonabdichtung an einer Duschabtrennung. Die muss der Vermieter zahlen. Weder die Silikonfuge noch die Dusche sei ein Installationsgegenstand im Sinne der Vertragsklausel (AG Berlin-Mitte 5 C 93/16).
26.07.2018
Verständlichkeit von Gesetzestexten
Das Bundesjustizministerium hat eine Online-Befragung zur Verständlichkeit von Gesetzestexten gestartet. Letztlich geht es um eine gute und praxisnahe Rechtsetzung und damit um Gesetze, die nicht nur für Juristen einigermaßen verständlich sein sollten, sondern vor allem auch für Nichtjuristen, für Mieter und Vermieter. Machen Sie mit und sagen Sie dem Ministerium, ob Sie die Gesetze verstehen bzw., wenn nein, warum nicht. Hier der Link zur Umfrage: mietrecht-verstaendlichkeit.questionpro.eu
26.07.2018
4 statt 11 %: Modernisierungsumlage senken - Machen Sie mit !
Zusammen mit der Deutschen Umwelthilfe haben wir am 25. Juli eine Protestmail-Aktion gestartet. Wir fordern Bundesregierung und Bundesjustizministerin auf, die Modernisierungsmieterhöhungen zu begrenzen, die Mieterhöhungsumlage von 11 auf 4 % zu reduzieren. Machen Sie mit. Unterstützen Sie unsere Aktion und zeichnen Sie unsere Protestmail mit: l.duh.de/von11auf4 Bisher unterstützen uns rund 1.000 Mieterinnen und Mieter.
16.07.2018
Kündigungssperrfrist
Wird die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann an einen Dritten verkauft, kann der auch dann nicht sofort kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund, wie z. B. Eigenbedarf, hat und die Kündigungsfrist einhält. Es gilt eine Kündigungssperrfrist. Der Käufer der Eigentumswohnung darf diese 3 Jahre lang nicht wegen Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen.
Diese Kündigungssperrfrist kann von den Bundesländern für Städte mit erhöhtem Wohnungsbedarf auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. In Baden-Württemberg gilt in 44 Städten und in Hessen in 28 Städten eine 5 jährige Kündigungssperrfrist. In Berlin, Hamburg und 133 Städten Bayerns beträgt sie 10 Jahre. In Nordrhein-Westfalen haben 4 Städte eine 8-jährige und 33 Städte eine 5-jährige Kündigungssperrfrist.