Mieter-Tipps

01.05.2017

Gemeinsamer Mietvertrag

Unterschreiben zwei Mieter gemeinsam einen Mietvertrag, können auch nur beide gemeinsam kündigen und so das Mietverhältnis beenden. Zieht einer der Mieter aus und/ oder kündigt nur er gegenüber dem Vermieter, ändert das nichts. Auch derjenige, der gekündigt hat oder schon ausgezogen ist, bleibt Mieter und damit verantwortlich für die volle Miete. Ausnahme: Vermieter u. beide Mieter können vereinbaren, dass einer der beiden Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheidet und das Mietverhältnis mit dem zurück bleibenden Mieter fortgesetzt wird. Anders auch im Zusammenhang mit einer Ehescheidung. Im Zuge des Scheidungsverfahrens kann festgelegt werden, welcher der beiden Ehepartner die Wohnung bekommt und mit wem dann das Mietverhältnis fortgesetzt werden muss.

01.05.2017

Bodenbelag

Ersetzt der Vermieter den bei Vermietung verlegten Fliesenboden durch einen Holzboden, kann der Mieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (hier Fliesenboden) verlangen (LG Berlin 63 S 315/15).

01.05.2017

Neuer Stromspiegel für Deutschland

Der neue Stromspiegel 2017 von co2online ist jetzt erschienen. Der Stromspiegel wird vom Bundesumweltministerium und dem Deutschen Mieterbund gefördert bzw. unterstützt. In dem neuen Stromspiegel werden 161.000 Verbrauchsdaten deutscher Haushalte ausgewertet. Ein durchschnittlicher Drei-Personen-Haushalt verbraucht in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus 2.600 kWh Strom im Jahr. Der niedrigste Wert liegt bei 1.700 kWh und darunter im Jahr. Mit dem Stromspiegel können Privathaushalte leicht feststellen, wie groß ihr Sparpotential ist. Die eigene Stromrechnung und die bundesweiten Vergleichswerte des Stromspiegels genügen, um den eigenen Verbrauch in eine der sieben Stromspiegelklassen einzuordnen. Sie reichen von grün und Klasse A (geringer Verbrauch ) bis rot und Klasse G ( sehr hoher Verbrauch . Der Stromspiegel gibt es online unter www.mieterbund.de im Bereich "Presse oder Service".

01.04.2017

Kündigung gegenüber allen Mietern

Ein Mietverhältnis das auf der Mieterseite mit mehreren Personen geschlossen wurde, muss auch gegenüber allen Mietern gekündigt werden. Dieser Grundsatz gilt aber nicht immer und uneingeschränkt, erklärte das Landgericht Berlin ( 67 S 33/16 ). Nach Ansicht des Gerichts verhält sich der Mieter treuwidrig, wenn er sich nach einer nur ihm erfolgten Kündigung des Vermieters darauf beruht, dass das Mietverhältnis mit seiner ehemaligen Ehefrau noch fortbestehe und deshalb auch ihr gegenüber gekündigt werden müsse. Treuwidrig deshalb, weil die frühere Ehefrau vor mehr als 40 Jahren ( 1971 ) ausgezogen ist und selbst der Mieter keinerlei Kenntnis hat, ob und ggf. wo die ehemalige Ehefrau noch lebt. Die Kündigung nur gegenüber dem Mieter war somit wirksam.

01.04.2017

Sperrmüll

Der Abtransport von Sperrmüll gehört zur Betriebskostenposition "Müllbeseitigung", wenn der Vermieter für eine regelmäßige Abfuhr sorgt. Das gilt auch für die regelmäßige Entsorgung unberechtigt abgestellten Sperrmülls auf dem Gelände. Dagegen sind Kosten der einmaligen Entrümpelung einer Wohnung nicht umlagefähig.