Mieter-Tipps

29.04.2019

Sozialklausel

Auch gegen eine eigentlich berechtigte Kündigung des Vermieters, zum Beispiel wegen Eigenbedarfs, können Mieter sich noch wehren. Gestützt auf die so genannte Sozialklausel können sie der Kündigung widersprechen und argumentieren, die Räumung der Wohnung stelle für sie eine unzumutbare Härte darf. Mögliche Härtegründe sind: fehlender Ersatzwohnraum, hohes Alter, Verwurzelung in der Wohngegend, Krankheit usw. Je mehr Härtegründe der Mieter aufzählen kann, desto größer sind seine Erfolgsaussichten vor Gericht. Wiegen die Härtegründe schwerer als das Interesse des Vermieters an der Kündigung, wird das Mietverhältnis verlängert - zeitlich befristet oder unbefristet. Das Landgericht Berlin (67 S 345/18) entschied jetzt, dass allein das hohe Alter der gekündigten Mieter - 84 und 87 Jahre - eine Härte darstellt, unabhängig von der Frage des Gesundheitszustandes, der Verwurzelung in der Wohngegend oder ob eine angemessene Ersatzwohnung zu finden ist oder nicht. Den 84- und 87-jährigen Mietern ist ein Verlust der Wohnung und ein Neuanfang nicht zuzumuten. Das Mietverhältnis wird unbefristet verlängert.

29.04.2019

Wasserversorgung

Eine vom Vermieter - berechtigt oder unberechtigt - veranlasste Unterbrechung der Kaltwasserversorgung der Wohnung berechtigt zu einer Mietminderung in Höhe von 50 % (LG Frankfurt/Oder 15 S 112/17).

05.04.2019

Mietrecht special, Ein Herz für Dicke

Wer zu dick ist für die Badewanne, darf auch gegen den Willen des Vermieters in seiner Mietwohnung auf eigene Kosten eine Dusche einbauen. Das entschied das Hamburger Amtsgericht (Az: 40 aC 1309/94). Der Vermieter müsse zustimmen, da die Mieterin aufgrund ihrer Körperfülle die Körperreinigung nicht in der Badewanne ausführen könne.

26.03.2019

Mietminderung

Der Mieter kann die Miete dann nicht mindern, wenn der Vermieter den Mangel abstellen wollte, der Mieter aber die Mängelbeseitigung verhindert hat. Das Amtsgericht Charlottenburg (224 C 297/18) billigte dem Mieter zwar eine Mietminderung in Höhe von 50 Prozent zu, weil die Gastherme defekt und die Heizung und Warmwasserversorgung in der Wohnung ausgefallen war. Zulässig sei die Mietminderung aber nur für die Monate Februar, März und April gewesen. Ab Mai dürfe die Miete nicht mehr gemindert werden, denn da hatte der Mieter die vom Vermieter vorgeschlagene provisorische Mängelbeseitigung abgelehnt. Verhinderte der Mieter die Mängelbeseitigung durch den Vermieter, folge aus Treu und Glauben, dass der Mieter grundsätzlich wieder die ungeminderte Miete zu entrichten habe. 

26.03.2019

Eigenbedarf und Sozialklausel

Auch gegenüber einer berechtigten Eigenbedarfskündigung kann der Mieter noch Widerspruch einlegen. Gestützt auf die sogenannte Sozialklausel kann er sich auf Härten berufen, die für ihn die Räumung der Wohnung unzumutbar machen. Jetzt hat das Landgericht Berlin (67 S 345/18) entschieden, dass allein das Alter der gekündigten Mieter - hier 84 und 87 Jahre - eine Härte sein kann. Auf konkrete gesundheitliche Umstände bzw. Folgen einer Räumung oder die langjährige Verwurzelung in der Wohngegend komme es nicht mehr an. Wegen der Härte „hohes Alter“ stehe den Mietern eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu.