Mieter-Tipps

27.10.2019

Modernisierungsmieterhöhung unwirksam

Verstößt der Vermieter bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen vorsätzlich und kollusiv, d.h. zusammen mit eingeschalteten Unternehmen, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und legt er diese Kosten in einer Erhöhungserklärung auf den Mieter um, ist die gesamte Erhöhungserklärung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter nicht bei sämtlichen in der Erhöhungserklärung genannten Maßnahmen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben sollte (LG Berlin 67 S 342/18).

05.09.2019

Rauchmelder- Fehlalarm

Muss die Feuerwehr im Rahmen ihres Einsatzes wegen des Fehlalarms eines Rauchmelders Fenster oder Türen aufbrechen, muss letztlich der Vermieter für die notwendigen Reparaturen zahlen. Er ist in aller Regel für die Rauchmelder und ihre Wartung verantwortlich und damit auch für Schäden, die aufgrund eines Fehlalarms des Rauchmelders entstehen. Anders, wenn der Mieter für den Fehlalarm verantwortlich ist, er den Alarm fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Zum Beispiel dann, wenn der Alarm ausgelöst wurde durch erhitztes Fett im Kochtopf, Zigarettenqualm oder übermäßige Rauchund Dunstentwicklung beim Kochen.

05.09.2019

Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse gilt nicht, wenn die Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet wird. Umfassend ist eine Modernisierung, wenn dafür mehr als ein Drittel der fiktiven Neubaukosten aufgewendet wurden (AG Neukölln 18 C 188/18).

05.09.2019

Untermietzuschlag

Da selbst eine stärkere Belegung einer Wohnung einen Untermietzuschlag nicht per se rechtfertigt, kann erst recht bei gleichbleibender Belegung der Wohnung kein Zuschlag gefordert werden (LG Berlin – 64 S 104/18).

05.09.2019

Belegeinsicht

Führt der Vermieter ein papierloses Büro, in dem Originalunterlagen regelmäßig eingescannt und diese nach drei Monaten vernichtet werden, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Vermieter bei der Belegeinsicht im Rahmen der Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung Ausdrucke der Belege vorlegt - es sei denn, der Mieter kann berechtigte Zweifel an der Übereinstimmung dieser Ausdrucke mit den Originalen aufzeigen (LG Berlin 63 S 192/17).