Mieter-Tipps

11.05.2020

Garten- oder Parkflächen

Stehen Garten- oder Parkflächen nicht nur den Mietern, sondern auch der Allgemeinheit zur Verfügung, hat der Mieter die auf diese Flächen entfallenden Betriebskosten nicht zu tragen, muss also keine Gartenpflegekosten zahlen (LG Berlin 65 S 132/19). 

11.05.2020

Zwischenablesung

Bei einem Umzug während der Abrechnungsperiode müssen die Heizkosten zwischen dem ein- und ausziehenden Mieter aufgeteilt werden. Häufig erfolgt dann auch eine Zwischenablesung durch die Wärmemessdienstfirma. Die Kosten einer derartigen Zwischenablesung können aber nicht wirksam durch eine Klausel im Formularmietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden. Der Vermieter muss die Kosten selbst tragen (LG Leipzig 08 O 1620/18). 

11.05.2020

Zahlungsverzug

Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg mit einem Gesamtbetrag in Höhe von mindestens zwei Monatsmiete in Verzug ist. Ein derartiger Zahlungsverzug berechtigt den Vermieter zur Kündigung. Aber: Ein einmaliger Zahlungsverzug während einer 40-jährigen Mietzeit rechtfertigt keine ordentliche Kündigung, wenn der Mieter den Rückstand alsbald nach Zugang der Kündigung ausgleicht und keine Anhaltspunkte für eine Wiederholung bestehen (AG Mannheim 4 C 4743/18). 

27.10.2019

Fristlose Kündigung

Ein tätlicher Angriff und die massive Beleidigung des Hausmeisters mit den Worten „Arschloch“ und „Scheißausländer“ rechtfertigen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung (AG Gronau 2 C 121/18).

27.10.2019

Mietkosten für Rauchwarnmelder

Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Leonberg (2 C 11/19), die der Mieterverein Stuttgart erstritten hat, handelt es sich bei den Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht um umlegbare Betriebskosten. Zur Anschaffung der Rauchwarnmelder sei der Eigentümer verpflichtet. Er könne die Mietkosten auch nicht als „sonstige Betriebskosten“ auf den Wohnungsmieter abwälzen. Anders als bei Geräten zur Verbrauchserfassung von Heizkosten, bei denen die Umlagefähigkeit der Mietkosten ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, gibt es eine derartige Sonderregelung für Rauchwarnmelder nicht. Schon 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ohne eine konkrete gesetzliche Regelung Mietkosten, zum Beispiel für Öltanks, nicht als Betriebskosten umlegbar sind. Das Amtsgericht Leonberg erklärte außerdem, dass die Anmietung von Rauchwarnmeldern unter Umständen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen könne. Das Gericht verglich dabei die geringen Anschaffungskosten von nur 20 Euro mit den auf Dauer anfallenden Mietkosten von 10 Euro pro Jahr.