Mieter-Tipps

13.09.2021

Wohnkosten u. Mindestlohn

Bei einer alleinstehenden Person, die Vollzeit zum gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro arbeitet, dürften nur Wohnkosten von 432 Euro monatlich anfallen, um keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) zu haben. Das rechnet die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vor. In der Antwort heißt es außerdem, dass im Jahr 2020 bei rund 468.000 Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen monatlichen Wohnkosten über dem Schwellenwert von 432 Euro lagen. Das entspreche einem Anteil von 38 Prozent, für diese Haushalte hätten die Kosten der Unterkunft und Heizung bei rund 540 Euro monatlich gelegen, so die Regierung (Quelle: HiB 962).

25.07.2021

Sommerpause, August 2021

Vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 ist unsere Geschäftsstelle geschlossen! Während dieser Zeit findet keine Beratung und kein Schriftverkehr statt. Wir starten wieder am Donnerstag den 02.09.21. Wir wünschen Allen erholsame Tage, ihr Beratungsteam. In dringenden Fällen sind wir unter der Handy Nr. 0175 631 8038 erreichbar.

25.07.2021

Geruchsbelästigung

Geruchsbelästigungen aufgrund eines schadhaften Abwasserrohrs, die in allen Wohnbereichen der Wohnung wahrnehmbar sind, rechtfertigen eine Minderung der Miete um 10 %  (LG Berlin, Urt. v. 1.3.2018, Az. 67 S 342/17).

25.07.2021

Putzdienst

st der Mieter vertraglich zur Vornahme der Hausreinigung verpflichtet, kann der Vermieter nicht einen kostenpflichtigen Hausreinigungsdienst beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen, selbst wenn diese Kosten im Mietvertrag als umlagefähig benannt sind (AG Leipzig, Urt. v. 24.5.2018, Az. 168 C 5604/17).

25.07.2021

Mieter Tipp

Ich habe vor 13 Jahren eine Wohnung gemietet und mit dem Vermieter vereinbart, dass ich die Wohnung besenrein verlasse. Zu Schönheitsreparaturen bin ich nicht verpflichtet. Muss ich die Bohrlöcher vom Fernsehhalter und den Regalen an den Wänden dennoch schließen?
 
Nein. Die Beseitigung von Dübeln und das Verschließen der Löcher in den Wänden und Decken gehören zu den Schönheitsreparaturen. Muss der Mieter die Schönheitsreparaturen beim Auszug nicht durchführen, braucht er auch nicht die im üblichen Umfang entstandenen Dübel zu verschließen. Nur eine über das übliche Maß hinausgehende Häufung von Dübeln bzw. Löchern ist als übernormale Abnutzung anzusehen und vom Mieter zu beseitigen.