Mieter-Tipps

05.06.2022

Mieter Tipp

Untervermietung

Eine tageweise Überlassung von Zimmern an zahlende Feriengäste ist nicht von  einer Untermieterlaubnis gedeckt (LG Berlin – 65 S 318/15).

05.06.2022

Mieter - Tipp

Auszug
Die Kosten für das Entfernen einer Fototapete (in beigem Ton mit Motiv einer gemauerten Wand) sowie die Neutapezierung hat der Mieter nach Auszug erstatten, weil die sehr unruhige Wandgestaltung nicht dem Geschmack eines Durchschnittsmieters entspricht (AG Pinneberg  - 84 C 141/17, ZMR 2018, 1013).

02.05.2022

Mieter Tipp

Darf mein Vermieter, nachdem er geklingelt hat, einfach meine Wohnungstür aufschließen, wenn Ablesetag ist und die Ableser mit ihm vor der Tür stehen?
 

Nein. Ein generelles Zutrittsrecht des Vermieters gibt es nicht. Denn mit Abschluss des Mietvertrages steht dem Mieter grundsätzlich das Recht zu, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Der Mieter ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, die Ablesung der Messgeräte zu ermöglichen. Der Termin muss dem Mieter aber rechtzeitig angekündigt werden – evtl. auch durch einen gut sichtbaren Aushang im Hausflur. Ist der Mieter verhindert, so muss sich die Firma ein zweites Mal ankündigen bzw. kann der Mieter einen anderen Termin vereinbaren, ohne dass ihm zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

02.05.2022

Mieter Tipp

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus. Der Vermieter wohnt mit im Haus. Manchmal werkelt er schon kurz nach Sonnenaufgang im Garten, direkt vor meinem Schlafzimmer. Mit ihm darüber zu diskutieren ist zwecklos. Darf er das?
Auch ihr Vermieter muss sich an die Ruhezeiten halten, die allgemeine Nachtruhe gilt grundsätzlich bis 6 Uhr morgens. Aber auch danach darf er nicht lärmen wie er möchte, sondern muss das Gebot der Rücksichtnahme beachten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung, welche Ruhezeiten in Ihrer Gemeinde gelten, sprechen Sie Ihren Vermieter darauf an und versuchen Sie, gegebenenfalls mit Unterstützung Ihres örtlichen Mietervereins, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

02.05.2022

Mieter Tipp Schimmel

Mein Vermieter meint, dass ich nach einer Schimmelsanierung keinen Anspruch auf eine fachgerechte Schimmelkontrolle (sog. Freimessung) gegen ihn habe. Stimmt das? Muss mein Vermieter für eventuelle Folgeschäden wegen unzureichender Schimmelbeseitigung haften? 
Ja. Der Vermieter ist grundsätzlich zur Mangelbeseitigung, d.h. in Ihrem Fall zur Schimmelbeseitigung verpflichtet. Diese muss er ordnungsgemäß ausführen; eine Vorschrift, die ihn zur Freimessung verpflichtet, gibt es aber nicht. Ist die Mangelbeseitigung jedoch unzureichend, hat der Mieter unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz für Folgeschäden gegen seinen Vermieter.