02.11.2022
Mieter Tipp
Sonstige Betriebskosten
In der Betriebskostenabrechnung ist für die Kostenposition „sonstige Kosten“ eine Aufschlüsselung nach Kostenarten erforderlich, wenn die einzelnen Kostenarten (hier: Dachrinnenreinigung, Trinkwasseruntersuchung sowie diverse Wartungskosten) nicht eng zusammenhängen.
Ist diese Anforderung nicht erfüllt, so ist die Abrechnung (nur) über diese Kostenposition unwirksam (BGH – VIII ZR 371/19).
02.11.2022
Mieter Tipp
Wasserqualität
m vergangenen Jahr fand eine Untersuchung unserer Wasserversorgungsanlage auf den Befall mit Legionellen statt. Nach Beanstandungen musste nachkontrolliert werden – diese Überprüfung ergab dann keine Auffälligkeiten. Kann die erste Überprüfung über die Betriebskosten auf uns Mieter umgelegt werden? Müssen wir auch für die nachfolgende Prüfung zahlen?
Die Kosten für die nach der Trinkwasserverordnung laufend vorzunehmende Überprüfung auf Legionellenbefall können Vermieter:innen als Betriebskosten abrechnen und auf ihre Mieter:innen umlegen. Wird aber anlässlich der Überprüfung eine Folgeüberprüfung fällig, da der Verdacht auf eine Kontamination mit Legionellen besteht, sind die sich daraus ergebenden Kosten nicht auf die Mieter:innen umlegbar.
02.08.2022
Mieterverein Rottweil hat Sommerpause
Verehrte Mitglieder u Ratsuchende, unsere Geschäftsstelle ist bis zum 05.09.2022 geschlossen. In dieser Zeit entfällt jedichlicher Schriftverkehr und es findet keine Beratung statt. Am Dienstag den 06.09.2022 sind wir wieder zur gewohnten Zeit für Sie da.Ihr Beratungsteam.
02.08.2022
Mieter- Tipp
Umstellung von Betriebskostenpauschale auf abzurechnende Vorauszahlungen
Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die den Vermieter berechtigt, von einer Pauschale für die Betriebskosten auf Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung umzustellen, ist unwirksam (AG Spandau, Urt. v. 13.12.2021 – 6 C 296/21).
02.08.2022
Mieter- Tipp
Mein Vermieter mutet mir zu, dass ich 350 Kilometer anreise, um in seinem Büro die Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen. Er weigert sich, die Belege zu übersenden. Ich bin pflegebedürftig. Habe ich einen Anspruch auf Übersendung der Belege?
Mieter:innen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien. Sie müssen diese vor Ort in den Geschäftsräumen der Vermieter:innen bzw. deren Hausverwaltung einsehen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Einsichtsort mehr als 50 km vom Wohnort der Mieter:innen entfernt liegt oder ihnen aufgrund einer dauerhaften Erkrankung oder schweren Behinderung eine Einsichtnahme am Sitz der Vermietenden nicht zumutbar ist. In diesen Fällen haben Mieter:innen ausnahmsweise einen Anspruch auf Zusendung der Belege gegen Erstattung der Kopier- und Portokosten.