23.12.2022
Mieter Tipp
Betriebskosten
Der Vermieter verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er ein Unternehmen mit der Gebäudereinigung beauftragt, obwohl die Mieter die Reinigung seit Jahren ohne Beanstandung selbst durchführen (AG Neubrandenburg – 103 C 432/21).
23.12.2022
Mieter Tipp
Heizkörper
Mieter:innen haben gegen Vermieter:innen keinen Anspruch auf Verplombung oder anderweitige Stilllegung nicht genutzter Heizkörper, selbst wenn dadurch in geringerem Umfang Verbrauchseinheiten anfallen und in Rechnung gestellt werden (AG München – 416 C 10714/20).
15.12.2022
Mieter Tipp
Darf der Vermieter Betriebskosten (Gartenpflege, Hausmeister- und Handwerkerkosten), die versehentlich in der Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2020 vergessen wurden, stillschweigend in die Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2021 aufnehmen und mir jetzt quasi in Rechnung stellen?
Nein. Der Vermieter hat ein Jahr Zeit, über die Nebenkosten abzurechnen. So muss er dem Mieter beispielsweise die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2020 bis Ende 2021 zukommen lassen. Vergisst er dabei Positionen, geht dies zu seinen Lasten. Er kann nur dann ausnahmsweise nach Ablauf dieser Abrechnungsfrist noch abrechnen, wenn er die Verspätung nicht verschuldet hat. Für eigene Nachlässigkeiten oder die seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.
15.12.2022
Mieter Tipp
Bei der Jahresabrechnung werden Wassergebühren, Abwassergebühren und Abfallbeseitigung vom Vermieter nach Personenanzahl umgelegt. Da ein alleinstehender Mieter nun verstorben ist, steht seine Wohnung jetzt leer bzw. wird saniert. Dürfen die Betriebskosten für diese Wohnung nun einfach auf die übrigen Mieter:innen verteilt werden?
Nein. Das Leerstandsrisiko trägt der Vermieter. Die anfallenden Kosten werden auf das gesamte Haus verteilt, für die leer stehende Wohnung muss diese Kosten der Vermieter tragen.
15.12.2022
Mieter Tipp
In einer Formularklausel aus meinem Mietvertrag von 1993 steht, dass ich eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten einhalten muss. Nun würde ich das Mietverhältnis gerne kündigen. Habe ich wirklich eine so lange Kündigungsfrist oder hat sich das Mietrecht zwischenzeitlich geändert?
Seit dem 1. September 2001 können Mieter:innen unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB). Die formularvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist von zwölf Monaten ist daher unwirksam.