Mieter-Tipps

16.10.2018

Hausflur u. Treppenhaus (5)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Müllsäcke vor der Tür: Zwar darf man einen Müllbeutel kurz vor die Tür stellen, um ihn dann bei nächster Gelegenheit zu entsorgen. Aber der Müll darf nicht vor der Tür zwischengelagert werden, damit er dann irgendwann zur Mülltonne transportiert wird. Und natürlich ist es nicht erlaubt, den Müll in Müllsäcken dauerhaft im Hausflur zu lagern (OLG Düsseldorf 3 Wx 88/96).

16.10.2018

Hausflur u. Treppenhaus (4)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Fußmatte: Mieter dürfen Fußmatten vor ihrer Tür auslegen. Das ist allgemein üblich (LG Berlin 63 S 509/89, AG Tempelhof-Kreuzberg 19 C 27/98). Auf der Fußmatte dürfen bei schlechter Witterung auch Schuhe abgestellt werden. Auch das ist weit verbreitet, allgemein üblich und gefährdet nicht die übrigen Hausbewohner (OLG Hamm 15 W 168-169/88).

16.10.2018

Hausflur und Treppenhaus (3)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Rollator: Der Vermieter ist verpflichtet, das Abstellen des zusammenklappbaren Rollators eines gehbehinderten Mieters im Hausflur zu dulden, wenn dem Mieter ein anderer Abstellort weder möglich noch zumutbar ist und der Rollator auf einer Fläche im Flur abgestellt werden kann, wo er keinerlei Beeinträchtigung oder Belästigung für andere Mitmieter darstellt (LG Hannover 20 S 39/05, AG Recklinghausen 56 C 98/13).

27.08.2018

Hausflur und Treppenhaus (2)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Fahrräder: Das Rad kann im Fahrradkeller, eigenen Keller, sogar in der Wohnung abgestellt werden. Auch im Hof des Hauses können Fahrrad und Fahrradanhänger geparkt werden, wenn andere Optionen nicht zumutbar sind (AG Schöneberg 6 C 430/09). Dagegen ist es in der Regel verboten, das Rad im Hausflur oder im Kellereingang zu parken.

27.08.2018

Hausflur und Treppenhaus (1)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Kinderwagen: Im Eingangsbereich / Hausflur darf der Kinderwagen – auch nachts – abgestellt werden, solange es hierdurch nicht zu erheblichen Belästigungen für die Mitmieter kommt (BGH V ZR 46/06, LG Berlin 63 S 487/08, AG Braunschweig 121 C 128/00). Ist laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten, kann dies unwirksam sein - insbesondere dann, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz Kinderwagen nutzen können und Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen sowie sonstige Abstellmöglichkeiten im Haus nicht vorhanden sind.