11.05.2020
Beginnt mein neuer Mietvertrag trotz der Corona-Pandemie zum vereinbarten Termin?
Ja, prinzipiell fängt der Mietvertrag auch in der aktuellen Situation wie vertraglich festgelegt an. Es ist aber ratsam sich so schnell wie möglich mit dem zukünftigen Vermieter in Verbindung zu setzen und telefonisch abzustimmen, ob alles wie geplant ablaufen kann. Eventuell verzögert sich der Mietbeginn, da der aktuelle Mieter aufgrund der Corona-Krise nicht wie geplant ausziehen kann. In so einem Fall ist die direkte Kommunikation und das Bemühen um eine Lösung für alle Parteien die beste Empfehlung. Natürlich muss der Mieter auch erst ab dem Tag Miete bezahlen, an dem er die Wohnung tatsächlich beziehen kann, vorausgesetzt, der Hinderungsgrund liegt in der Sphäre des Vermieters.
11.05.2020
Ist der Vermieter verpflichtet, bei der Beantragung von staatlichen Hilfsgeldern für den Mieter mitzuwirken?
Es ist davon auszugehen, dass der Erhalt staatlicher Hilfen jedenfalls teilweise von der Mitwirkung des Vermieters abhängig sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass der Mieter bei den Behörden seinen Mietrückstand durch eine Bestätigung des Vermieters nachweisen muss. Daher ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter auf Anfrage eine Bestätigung über die eingetretenen Mietrückstände vorzulegen und sonstige Handlungen bzw. Erklärungen vorzunehmen bzw. abzugeben, die zur Antragstellung des Mieters erforderlich sind.
11.05.2020
Ich will bzw. muss im Home-Office arbeiten. Was kann ich von meinem Vermieter bei fehlendem oder nicht ausreichendem Internet beanspruchen?
Haben die Mietvertragsparteien keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung darüber getroffen, dass zur Ausstattung der Wohnung ein Internetanschluss gehört, führt das Fehlen einer solchen Einrichtung nicht zu einem Mangel der Mietsache, den der Vermieter beheben müsste. Es besteht aber ein Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung einer baulichen Veränderung zum Zwecke der Einrichtung eines Internetanschlusses bzw. der Erweiterung eines vorhandenen Anschlusses.
11.05.2020
Wegen häuslicher Quarantäne kann ich unseren Gemeinschaftsgarten nicht nutzen. Darf ich deswegen die Miete mindern?
Nein. Persönliche Nutzungshindernisse, wie Quarantäne oder auch Krankheit, führen nicht zum Mangel der Mietsache. Eine Mietminderung scheidet daher aus.
11.05.2020
Wie kann der Mieter glaubhaft machen, dass er wegen Corona in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist?
Der Mieter sollte dem Vermieter in jedem Fall sofort mitteilen, dass er infolge der Corona-Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss den Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtleistung der Miete im Streitfall auch glaubhaft machen können. Für die Glaubhaftmachung muss der Mieter Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der Corona-Pandemie beruht. Geeignete Dokumente können dafür insbesondere die Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein. Mieter von Gewerbeimmobilien können den erforderlichen Zusammenhang mit Hinweis darauf glaubhaft machen, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist.