Mieter-Tipps

11.01.2021

Ich musste meine Bürotätigkeit wegen Corona ins Homeoffice verlegen. An meinem Küchentisch beantworte ich nun Emails, nehme Telefonate an und halte Videokonferenzen ab. Darf mein Vermieter deswegen nun meine Miete erhöhen?

Nein. Die Arbeit im Homeoffice stellt keinen Grund für eine Mieterhöhung dar. Solange der Mieter berufliche Tätigkeiten ausführt, die keinen belästigen, hält er sich auch im Rahmen der erlaubten Wohnnutzung und muss auch keine Abmahnung oder Kündigung befürchten.

11.01.2021

Beginnt mein neuer Mietvertrag trotz der Corona-Pandemie zum vereinbarten Termin?

Ja, prinzipiell fängt der Mietvertrag auch in der aktuellen Situation wie vertraglich festgelegt an. Es ist aber ratsam sich so schnell wie möglich mit dem zukünftigen Vermieter in Verbindung zu setzen und telefonisch abzustimmen, ob alles wie geplant ablaufen kann. Eventuell verzögert sich der Mietbeginn, da der aktuelle Mieter aufgrund der Corona-Krise nicht wie geplant ausziehen kann. In so einem Fall ist die direkte Kommunikation und das Bemühen um eine Lösung für alle Parteien die beste Empfehlung. Natürlich muss der Mieter auch erst ab dem Tag Miete bezahlen, an dem er die Wohnung tatsächlich beziehen kann, vorausgesetzt, der Hinderungsgrund liegt in der Sphäre des Vermieters.

30.07.2020

SOMMERPAUSE

Der Mieterverein Rottweil hat seine Geschäftsstelle vom 31.07.20 - 02.9.20 geschlossen.

Während dieser Zeit findet keine Beratung statt ebenso jediglicher Schriftverkehr.

Am Do 03.09.20 sind wir wieder zur gewohnten Zeit für Sie da. 

Wie wünschen Ihnen erholsame Urlaubstage, ihr Beratungsteam!

11.05.2020

Beginnt mein neuer Mietvertrag trotz der Corona-Pandemie zum vereinbarten Termin?

Ja, prinzipiell fängt der Mietvertrag auch in der aktuellen Situation wie vertraglich festgelegt an. Es ist aber ratsam sich so schnell wie möglich mit dem zukünftigen Vermieter in Verbindung zu setzen und telefonisch abzustimmen, ob alles wie geplant ablaufen kann. Eventuell verzögert sich der Mietbeginn, da der aktuelle Mieter aufgrund der Corona-Krise nicht wie geplant ausziehen kann. In so einem Fall ist die direkte Kommunikation und das Bemühen um eine Lösung für alle Parteien die beste Empfehlung.  Natürlich muss der Mieter auch erst ab dem Tag Miete bezahlen, an dem er die Wohnung tatsächlich beziehen kann, vorausgesetzt, der Hinderungsgrund liegt in der Sphäre des Vermieters. 

11.05.2020

Ist der Vermieter verpflichtet, bei der Beantragung von staatlichen Hilfsgeldern für den Mieter mitzuwirken?

Es ist davon auszugehen, dass der Erhalt staatlicher Hilfen jedenfalls teilweise von der Mitwirkung des Vermieters abhängig sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass der Mieter bei den Behörden seinen Mietrückstand durch eine Bestätigung des Vermieters nachweisen muss. Daher ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter auf Anfrage eine Bestätigung über die eingetretenen Mietrückstände vorzulegen und sonstige Handlungen bzw. Erklärungen vorzunehmen bzw. abzugeben, die zur Antragstellung des Mieters erforderlich sind.