Mieter-Tipps

11.05.2020

Kündigungsgrund Zweitwohnung muss unterfüttert werden

Kündigt der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung künftig als Zweitwohnung zu nutzen, muss die Kündigungserklärung Angaben zum Grund, zur Dauer und zur Intensität der beabsichtigten Nutzung enthalten. Die lapidare Mitteilung, die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen zu wollen, reicht nicht (LG Berlin 67 S 249/19).

11.05.2020

Kosten für einen Wachdienst

Die Kosten für eine 24-Stunden-Concierce- und Wachdienst sind nur dann umlagefähig, wenn diese Kosten im Mietvertrag ausdrücklich als „sonstige“ Betriebskosten vereinbart sind. Weitere Voraussetzung ist, dass ein konkretes Sicherheitsbedürfnis vorliegt, welches der Vermieter darlegen muss (LG Berlin 65 S 231/18). 

11.05.2020

Garten- oder Parkflächen

Stehen Garten- oder Parkflächen nicht nur den Mietern, sondern auch der Allgemeinheit zur Verfügung, hat der Mieter die auf diese Flächen entfallenden Betriebskosten nicht zu tragen, muss also keine Gartenpflegekosten zahlen (LG Berlin 65 S 132/19). 

11.05.2020

Zwischenablesung

Bei einem Umzug während der Abrechnungsperiode müssen die Heizkosten zwischen dem ein- und ausziehenden Mieter aufgeteilt werden. Häufig erfolgt dann auch eine Zwischenablesung durch die Wärmemessdienstfirma. Die Kosten einer derartigen Zwischenablesung können aber nicht wirksam durch eine Klausel im Formularmietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden. Der Vermieter muss die Kosten selbst tragen (LG Leipzig 08 O 1620/18). 

11.05.2020

Zahlungsverzug

Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg mit einem Gesamtbetrag in Höhe von mindestens zwei Monatsmiete in Verzug ist. Ein derartiger Zahlungsverzug berechtigt den Vermieter zur Kündigung. Aber: Ein einmaliger Zahlungsverzug während einer 40-jährigen Mietzeit rechtfertigt keine ordentliche Kündigung, wenn der Mieter den Rückstand alsbald nach Zugang der Kündigung ausgleicht und keine Anhaltspunkte für eine Wiederholung bestehen (AG Mannheim 4 C 4743/18).