11.05.2020
Wie kann der Mieter glaubhaft machen, dass er wegen Corona in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist?
Der Mieter sollte dem Vermieter in jedem Fall sofort mitteilen, dass er infolge der Corona-Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss den Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtleistung der Miete im Streitfall auch glaubhaft machen können. Für die Glaubhaftmachung muss der Mieter Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der Corona-Pandemie beruht. Geeignete Dokumente können dafür insbesondere die Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein. Mieter von Gewerbeimmobilien können den erforderlichen Zusammenhang mit Hinweis darauf glaubhaft machen, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist.
11.05.2020
Kündigungsgrund Zweitwohnung muss unterfüttert werden
Kündigt der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung künftig als Zweitwohnung zu nutzen, muss die Kündigungserklärung Angaben zum Grund, zur Dauer und zur Intensität der beabsichtigten Nutzung enthalten. Die lapidare Mitteilung, die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen zu wollen, reicht nicht (LG Berlin 67 S 249/19).
11.05.2020
Kosten für einen Wachdienst
Die Kosten für eine 24-Stunden-Concierce- und Wachdienst sind nur dann umlagefähig, wenn diese Kosten im Mietvertrag ausdrücklich als „sonstige“ Betriebskosten vereinbart sind. Weitere Voraussetzung ist, dass ein konkretes Sicherheitsbedürfnis vorliegt, welches der Vermieter darlegen muss (LG Berlin 65 S 231/18).
11.05.2020
Garten- oder Parkflächen
Stehen Garten- oder Parkflächen nicht nur den Mietern, sondern auch der Allgemeinheit zur Verfügung, hat der Mieter die auf diese Flächen entfallenden Betriebskosten nicht zu tragen, muss also keine Gartenpflegekosten zahlen (LG Berlin 65 S 132/19).
11.05.2020
Zwischenablesung
Bei einem Umzug während der Abrechnungsperiode müssen die Heizkosten zwischen dem ein- und ausziehenden Mieter aufgeteilt werden. Häufig erfolgt dann auch eine Zwischenablesung durch die Wärmemessdienstfirma. Die Kosten einer derartigen Zwischenablesung können aber nicht wirksam durch eine Klausel im Formularmietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden. Der Vermieter muss die Kosten selbst tragen (LG Leipzig 08 O 1620/18).