25.11.2018
Hausflur u. Treppenhaus (10)
Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mit gemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Haustür abschließen: Eine Regelung im Mietvertrag, wonach Mieter verpflichtet sind, die Haustür ständig verschlossen zu halten, ist unwirksam. Es kann keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben (AG Köln 203 C 319/16). Und auch nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt (2-13 S 127/12) dürfen die Wohnungseigentümer nicht beschließen, dass die Haustür von 22.00 bis 6.00 Uhr verschlossen sein muss. Denn dadurch würde in Notsituationen eine Fluchtmöglichkeit erschwert. Aber: Das Landgericht Köln (1 S 201/12) stellte zwar klar, es gebe keine gesetzliche Pflicht zum Abschließen der Tür, aber der Erdgeschossmieter könne per Mietvertrag oder Hausordnung verpflichtet werden, die Tür nachts abzuschließen. Auch das Amtsgericht Hannover (144 C 8633/06) hielt eine vertragliche Pflicht zum Türabschließen für zulässig.
25.11.2018
Hausflur u. Treppenhaus (9)
Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mit gemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten. Rauchen: Rauchen in der Wohnung oder im Haus selbst ist nicht verboten. Verboten ist es aber, den Rauch und Qualm über die Wohnungstür ins Treppenhaus wegzulüften (BGH VIII ZR 186/14). Rauchen im Treppenhaus, das heißt in Gemeinschaftsräumen, kann im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Koch- und andere Gerüche: Haushaltsübliche Essensdüfte im Treppenhaus oder Flur sind zu tolerieren. Dies gilt auch, wenn der Nachbar zum Kochen exotische Gewürze oder Knoblauch verwendet (AG Hamburg-Harburg 643 C 230/92). Der Mieter darf seinen Küchendunst aber nicht ins Treppenhaus entlüften.
25.11.2018
Hausflur u. Treppenhaus (8)
Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mit gemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten. Wohnungstür-Deko: Mieter dürfen an ihrer Wohnungstür ein Dekorationsobjekt „Herzlich willkommen“ oder einen Adventskranz anbringen (LG Hamburg 333 S 11/15).
16.10.2018
Hausflur u. Treppenhaus (7)
Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Dekoration, Blumenkübel: Blumenkübel beispielsweise auf Zwischenpodesten im Treppenhaus, Dekorationsgegenstände wie Bilder und Gemälde einer Madonna-Figur auf der Fensterbank sind Geschmackssache. Ein einzelner Mieter hat kein Recht, den Flur und das Treppenhaus nach seinem Geschmack zu dekorieren. Das geht nur in Abstimmung mit den Nachbarn und mit Zustimmung des Vermieters. Eine trotzdem im Treppenhaus stehende „Madonna-Figur“ rechtfertigt aber keine Mietminderung eines Nachbarn (AG Münster 3 C 2122/03).
16.10.2018
Hausflur u. Treppenhaus (6)
Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Schuhschrank: Schuhschränke, Regale, Besenschränke und so weiter dürfen grundsätzlich nicht im Hausflur stehen. Die Möbel der Hausbewohner gehören in die Wohnung und nicht auf die Gemeinschaftsflächen. Aber: Ein Schuhregal vor der Wohnungstür des einzigen Mieters im Dachgeschoss kann niemanden im Haus stören. Auch das Amtsgericht Herne (20 C 67/13) stellt auf den Einzelfall ab und erlaubte einem Mieter, ein Schuhregal mit einer Tiefe von 30 Zentimetern aufzustellen. Konkrete Behinderungen oder Belästigungen der Mitbewohner oder ein Versperren des Fluchtweges konnte das Gericht nicht feststellen. Hat der Vermieter 13 Jahre lang den Schuhschrank vor der Tür des Mieters geduldet und fordert er jetzt dessen Beseitigung, ist das Schikane (AG Bergisch Gladbach 61 C 291/93).