Mieter-Tipps

30.12.2017

Silvester

Heiz- und Betriebskostenabrechnungen müssen spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode beim Mieter eingetroffen sein. Erhält der Mieter die Abrechnung später, kann der Vermieter aus dieser Abrechnung keine Nachforderungen mehr ableiten. Jetzt entschied das Landgericht Hamburg (316 D 77/16), dass diese Einjahresfrist auch dann gewahrt ist, wenn der Vermieter am Silvestertag spätnachmittags, hier um 17.34 Uhr, die Abrechnung in den Briefkasten des Mieters einwirft

01.05.2017

Belegeinsicht

Der Mieter hat bei einer Abrechnung über Heizkosten und Warmwasser ein Recht zur Belegeinsicht auch der Abrechnungsunterlagen über den Verbrauch der anderen Mieter. Sind bei der Belegeinsicht diese Unterlagen nicht vorgelegt worden und hat der Mieter dies danach schriftlich beanstandet, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, der Mieter habe die einjährige Frist für mögliche Einwendungen verpasst ( LG Berlin 63 S 132/16 ).

01.05.2017

Gemeinsamer Mietvertrag

Unterschreiben zwei Mieter gemeinsam einen Mietvertrag, können auch nur beide gemeinsam kündigen und so das Mietverhältnis beenden. Zieht einer der Mieter aus und/ oder kündigt nur er gegenüber dem Vermieter, ändert das nichts. Auch derjenige, der gekündigt hat oder schon ausgezogen ist, bleibt Mieter und damit verantwortlich für die volle Miete. Ausnahme: Vermieter u. beide Mieter können vereinbaren, dass einer der beiden Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheidet und das Mietverhältnis mit dem zurück bleibenden Mieter fortgesetzt wird. Anders auch im Zusammenhang mit einer Ehescheidung. Im Zuge des Scheidungsverfahrens kann festgelegt werden, welcher der beiden Ehepartner die Wohnung bekommt und mit wem dann das Mietverhältnis fortgesetzt werden muss.

01.05.2017

Bodenbelag

Ersetzt der Vermieter den bei Vermietung verlegten Fliesenboden durch einen Holzboden, kann der Mieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (hier Fliesenboden) verlangen (LG Berlin 63 S 315/15).

01.05.2017

Neuer Stromspiegel für Deutschland

Der neue Stromspiegel 2017 von co2online ist jetzt erschienen. Der Stromspiegel wird vom Bundesumweltministerium und dem Deutschen Mieterbund gefördert bzw. unterstützt. In dem neuen Stromspiegel werden 161.000 Verbrauchsdaten deutscher Haushalte ausgewertet. Ein durchschnittlicher Drei-Personen-Haushalt verbraucht in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus 2.600 kWh Strom im Jahr. Der niedrigste Wert liegt bei 1.700 kWh und darunter im Jahr. Mit dem Stromspiegel können Privathaushalte leicht feststellen, wie groß ihr Sparpotential ist. Die eigene Stromrechnung und die bundesweiten Vergleichswerte des Stromspiegels genügen, um den eigenen Verbrauch in eine der sieben Stromspiegelklassen einzuordnen. Sie reichen von grün und Klasse A (geringer Verbrauch ) bis rot und Klasse G ( sehr hoher Verbrauch . Der Stromspiegel gibt es online unter www.mieterbund.de im Bereich "Presse oder Service".