27.10.2019
Fristlose Kündigung
Ein tätlicher Angriff und die massive Beleidigung des Hausmeisters mit den Worten „Arschloch“ und „Scheißausländer“ rechtfertigen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung (AG Gronau 2 C 121/18).
27.10.2019
Mietkosten für Rauchwarnmelder
Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Leonberg (2 C 11/19), die der Mieterverein Stuttgart erstritten hat, handelt es sich bei den Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht um umlegbare Betriebskosten. Zur Anschaffung der Rauchwarnmelder sei der Eigentümer verpflichtet. Er könne die Mietkosten auch nicht als „sonstige Betriebskosten“ auf den Wohnungsmieter abwälzen. Anders als bei Geräten zur Verbrauchserfassung von Heizkosten, bei denen die Umlagefähigkeit der Mietkosten ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, gibt es eine derartige Sonderregelung für Rauchwarnmelder nicht. Schon 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ohne eine konkrete gesetzliche Regelung Mietkosten, zum Beispiel für Öltanks, nicht als Betriebskosten umlegbar sind. Das Amtsgericht Leonberg erklärte außerdem, dass die Anmietung von Rauchwarnmeldern unter Umständen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen könne. Das Gericht verglich dabei die geringen Anschaffungskosten von nur 20 Euro mit den auf Dauer anfallenden Mietkosten von 10 Euro pro Jahr.
27.10.2019
Modernisierungsmieterhöhung unwirksam
Verstößt der Vermieter bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen vorsätzlich und kollusiv, d.h. zusammen mit eingeschalteten Unternehmen, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und legt er diese Kosten in einer Erhöhungserklärung auf den Mieter um, ist die gesamte Erhöhungserklärung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter nicht bei sämtlichen in der Erhöhungserklärung genannten Maßnahmen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben sollte (LG Berlin 67 S 342/18).
05.09.2019
Rauchmelder- Fehlalarm
Muss die Feuerwehr im Rahmen ihres Einsatzes wegen des Fehlalarms eines Rauchmelders Fenster oder Türen aufbrechen, muss letztlich der Vermieter für die notwendigen Reparaturen zahlen. Er ist in aller Regel für die Rauchmelder und ihre Wartung verantwortlich und damit auch für Schäden, die aufgrund eines Fehlalarms des Rauchmelders entstehen. Anders, wenn der Mieter für den Fehlalarm verantwortlich ist, er den Alarm fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Zum Beispiel dann, wenn der Alarm ausgelöst wurde durch erhitztes Fett im Kochtopf, Zigarettenqualm oder übermäßige Rauchund Dunstentwicklung beim Kochen.
05.09.2019
Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse gilt nicht, wenn die Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet wird. Umfassend ist eine Modernisierung, wenn dafür mehr als ein Drittel der fiktiven Neubaukosten aufgewendet wurden (AG Neukölln 18 C 188/18).