Mieter-Tipps

15.12.2022

Mieter Tipp

In einer Formularklausel aus meinem Mietvertrag von 1993 steht, dass ich eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten einhalten muss. Nun würde ich das Mietverhältnis gerne kündigen. Habe ich wirklich eine so lange Kündigungsfrist oder hat sich das Mietrecht zwischenzeitlich geändert? 
Seit dem 1. September 2001 können Mieter:innen unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB). Die formularvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist von zwölf Monaten ist daher unwirksam.

02.11.2022

Mieter Tipp

Versorgung mit Warmwasser muss sein 
Vermietende sind verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr mit einer Temperatur von mindestens 40 Grad aufrechtzuerhalten und dürfen die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken.
Steht den Mieter:innen am späten Abend und in den frühen Morgenstunden nicht ausreichend warmes Wasser zum Duschen oder Waschen aufgrund einer Nachtabsenkung zur Verfügung, so liegt ein Mangel vor (AG Leonberg, Urt. v. 27.12.2018 – 2 C 231/18).

02.11.2022

Mieter Tipp

Bei uns werden die Wasserkosten über Quadratmeter umgelegt. Das ist ungerecht, weil bei einem Nachbar ständig die Waschmaschine läuft. Kann ich mich wehren?

Nein! Der Vermieter darf die Wasserkosten über die Quadratmeter umlegen. Nur wenn alle Wohnungen einen eigenen Wasserzähler haben, ist er verpflichtet, auch verbrauchsabhängig über die Zähler abzurechnen. Er ist aber nicht verpflichtet, überall Zähler einzubauen.

02.11.2022

Mieter Tipp

Straftaten in der Mietwohnung

Werden in der Wohnung Straftaten begangen, ist eine Kündigung durch den Vermieter grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Mieter selbst der Täter ist oder das Delikt in Kenntnis und mit Billigung des Mieters begangen wurde (LG Berlin – 67 S 90/22).

02.11.2022

Mieter Tipp

Fristlose Kündigung

Verändert der Mieter die in der Wohnung befindliche Heizungsanlage derart, dass von ihr eine Brandgefahr und eine Gefährdung anderer Mieter ausgeht, so kann der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen [AG Melsungen – 4 C 83/21 (70)].