Mieter-Tipps

16.10.2018

Hausflur und Treppenhaus (3)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Rollator: Der Vermieter ist verpflichtet, das Abstellen des zusammenklappbaren Rollators eines gehbehinderten Mieters im Hausflur zu dulden, wenn dem Mieter ein anderer Abstellort weder möglich noch zumutbar ist und der Rollator auf einer Fläche im Flur abgestellt werden kann, wo er keinerlei Beeinträchtigung oder Belästigung für andere Mitmieter darstellt (LG Hannover 20 S 39/05, AG Recklinghausen 56 C 98/13).

27.08.2018

Hausflur und Treppenhaus (2)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Fahrräder: Das Rad kann im Fahrradkeller, eigenen Keller, sogar in der Wohnung abgestellt werden. Auch im Hof des Hauses können Fahrrad und Fahrradanhänger geparkt werden, wenn andere Optionen nicht zumutbar sind (AG Schöneberg 6 C 430/09). Dagegen ist es in der Regel verboten, das Rad im Hausflur oder im Kellereingang zu parken.

27.08.2018

Hausflur und Treppenhaus (1)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Kinderwagen: Im Eingangsbereich / Hausflur darf der Kinderwagen – auch nachts – abgestellt werden, solange es hierdurch nicht zu erheblichen Belästigungen für die Mitmieter kommt (BGH V ZR 46/06, LG Berlin 63 S 487/08, AG Braunschweig 121 C 128/00). Ist laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten, kann dies unwirksam sein - insbesondere dann, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz Kinderwagen nutzen können und Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen sowie sonstige Abstellmöglichkeiten im Haus nicht vorhanden sind.

27.08.2018

Silikonverfugung

Ist in der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter kleinere Schäden an den für ihn zugänglichen Installationsgegenständen zahlen muss, fallen hierunter nicht die Kosten für die Instandsetzung einer undichten Silikonabdichtung an einer Duschabtrennung. Die muss der Vermieter zahlen. Weder die Silikonfuge noch die Dusche sei ein Installationsgegenstand im Sinne der Vertragsklausel (AG Berlin-Mitte 5 C 93/16).

26.07.2018

Verständlichkeit von Gesetzestexten

Das Bundesjustizministerium hat eine Online-Befragung zur Verständlichkeit von Gesetzestexten gestartet. Letztlich geht es um eine gute und praxisnahe Rechtsetzung und damit um Gesetze, die nicht nur für Juristen einigermaßen verständlich sein sollten, sondern vor allem auch für Nichtjuristen, für Mieter und Vermieter. Machen Sie mit und sagen Sie dem Ministerium, ob Sie die Gesetze verstehen bzw., wenn nein, warum nicht. Hier der Link zur Umfrage: mietrecht-verstaendlichkeit.questionpro.eu