Mieter-Tipps

25.11.2018

Hausflur u. Treppenhaus (8)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mit gemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten. Wohnungstür-Deko: Mieter dürfen an ihrer Wohnungstür ein Dekorationsobjekt „Herzlich willkommen“ oder einen Adventskranz anbringen (LG Hamburg 333 S 11/15).  

16.10.2018

Hausflur u. Treppenhaus (7)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Dekoration, Blumenkübel: Blumenkübel beispielsweise auf Zwischenpodesten im Treppenhaus, Dekorationsgegenstände wie Bilder und Gemälde einer Madonna-Figur auf der Fensterbank sind Geschmackssache. Ein einzelner Mieter hat kein Recht, den Flur und das Treppenhaus nach seinem Geschmack zu dekorieren. Das geht nur in Abstimmung mit den Nachbarn und mit Zustimmung des Vermieters. Eine trotzdem im Treppenhaus stehende „Madonna-Figur“ rechtfertigt aber keine Mietminderung eines Nachbarn (AG Münster 3 C 2122/03).

16.10.2018

Hausflur u. Treppenhaus (6)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Schuhschrank: Schuhschränke, Regale, Besenschränke und so weiter dürfen grundsätzlich nicht im Hausflur stehen. Die Möbel der Hausbewohner gehören in die Wohnung und nicht auf die Gemeinschaftsflächen. Aber: Ein Schuhregal vor der Wohnungstür des einzigen Mieters im Dachgeschoss kann niemanden im Haus stören. Auch das Amtsgericht Herne (20 C 67/13) stellt auf den Einzelfall ab und erlaubte einem Mieter, ein Schuhregal mit einer Tiefe von 30 Zentimetern aufzustellen. Konkrete Behinderungen oder Belästigungen der Mitbewohner oder ein Versperren des Fluchtweges konnte das Gericht nicht feststellen. Hat der Vermieter 13 Jahre lang den Schuhschrank vor der Tür des Mieters geduldet und fordert er jetzt dessen Beseitigung, ist das Schikane (AG Bergisch Gladbach 61 C 291/93).

16.10.2018

Hausflur u. Treppenhaus (5)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Müllsäcke vor der Tür: Zwar darf man einen Müllbeutel kurz vor die Tür stellen, um ihn dann bei nächster Gelegenheit zu entsorgen. Aber der Müll darf nicht vor der Tür zwischengelagert werden, damit er dann irgendwann zur Mülltonne transportiert wird. Und natürlich ist es nicht erlaubt, den Müll in Müllsäcken dauerhaft im Hausflur zu lagern (OLG Düsseldorf 3 Wx 88/96).

16.10.2018

Hausflur u. Treppenhaus (4)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Fußmatte: Mieter dürfen Fußmatten vor ihrer Tür auslegen. Das ist allgemein üblich (LG Berlin 63 S 509/89, AG Tempelhof-Kreuzberg 19 C 27/98). Auf der Fußmatte dürfen bei schlechter Witterung auch Schuhe abgestellt werden. Auch das ist weit verbreitet, allgemein üblich und gefährdet nicht die übrigen Hausbewohner (OLG Hamm 15 W 168-169/88).