Mieter-Tipps

14.02.2019

Mieter-Tipp

Keine Mieterhöhung mit Vergleichszahlen eines Internetportals

Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann nur mit einem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen wirksam begründet werden. Eine Mieterhöhung, die sich auf Vergleichszahlen eines Internetportals stützt, ist formell unwirksam (AG München 472 C 23258/17).

14.02.2019

Wohngemeinschaft

Das Recht einer Wohngemeinschaft zum Mieterwechsel kann nicht nachträglich von der Erfüllung im Vertrag nicht vereinbarter Bedingungen - etwa einer Zustimmung zur Mieterhöhung - abhängig gemacht werden. Verweigert der Vermieter aus solchen sachfremden Gründen die Zustimmung zum Mieterwechsel, ist er insoweit zum Schadensersatz verpflichtet (AG Gießen 48 C 295/17).

01.01.2019

Heizkessel

Der Austausch einer alten und störungsanfälligen Heizungsanlage, die immer wieder ausfällt, ist eine Instandsetzungsmaßnahme, die der Vermieter bezahlen muss, und keine Modernisierung (LG Berlin 64 S 73/17)

25.11.2018

Hausflur u. Treppenhaus (10)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mit gemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.

Haustür abschließen: Eine Regelung im Mietvertrag, wonach Mieter verpflichtet sind, die Haustür ständig verschlossen zu halten, ist unwirksam. Es kann keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben (AG Köln 203 C 319/16). Und auch nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt (2-13 S 127/12) dürfen die Wohnungseigentümer nicht beschließen, dass die Haustür von 22.00 bis 6.00 Uhr verschlossen sein muss. Denn dadurch würde in Notsituationen eine Fluchtmöglichkeit erschwert. Aber: Das Landgericht Köln (1 S 201/12) stellte zwar klar, es gebe keine gesetzliche Pflicht zum Abschließen der Tür, aber der Erdgeschossmieter könne per Mietvertrag oder Hausordnung verpflichtet werden, die Tür nachts abzuschließen. Auch das Amtsgericht Hannover (144 C 8633/06) hielt eine vertragliche Pflicht zum Türabschließen für zulässig. 

25.11.2018

Hausflur u. Treppenhaus (9)

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mit gemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten. Rauchen: Rauchen in der Wohnung oder im Haus selbst ist nicht verboten. Verboten ist es aber, den Rauch und Qualm über die Wohnungstür ins Treppenhaus wegzulüften (BGH VIII ZR 186/14). Rauchen im Treppenhaus, das heißt in Gemeinschaftsräumen, kann im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Koch- und andere Gerüche: Haushaltsübliche Essensdüfte im Treppenhaus oder Flur sind zu tolerieren. Dies gilt auch, wenn der Nachbar zum Kochen exotische Gewürze oder Knoblauch verwendet (AG Hamburg-Harburg 643 C 230/92). Der Mieter darf seinen Küchendunst aber nicht ins Treppenhaus entlüften.