Mieter-Tipps

16.01.2024

Mieter Tipp Heizkostenabrechnung

Nach geltender Rechtslage müssen Mieter:innen Heizkostenabrechnungen innerhalb eines Jahres zugeschickt werden. Abrechnungen, die das Kalenderjahr 2022 betreffen, müssen Mieter:innen daher bis zum 31.12.2023 vorliegen haben. Versäumen Vermieter:innen diese Frist, können sie keine Nachforderungen mehr stellen. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind vor allem Abrechnungen, die erst kurz vor Ablauf der Frist eintreffen, häufig fehlerhaft. Eine Überprüfung lohnt sich für Mieter:innen hier fast immer.

16.01.2024

Mieter Tipp Kündigung

Wird ein Wohnraummietverhältnis mit mehreren Mieter:innen geschlossen, so kann der oder die Vermietende das Mietverhältnis nur wirksam gegenüber allen Mieter:innen kündigen.
Dies gilt auch dann, wenn eine Person nur aus Gründen der finanziellen Absicherung in den Mietvertrag mit aufgenommen wurde und in die Wohnung nie eingezogen ist (AG Ludwigsburg, Urt. v. 8.12.2022 – 1 C 843/22).

16.01.2024

Mieter Tipp Eis u. Schnee

Grundstückseigentümer:innen bzw. Vermieter:innen sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann auf Dritte, zum Beispiel einen Winterdienst, oder auch auf Mieter:innen übertragen werden (BGH VI ZR 126/07).Allein durch eine Regelung in der Hausordnung können Mieter:innen nicht zum Winterdienst verpflichtet werden. Hierzu ist eine Regelung im Mietvertrag notwendig. Auch das bloße Aufstellen und Einwerfen eines so genannten „Schneeräumplans“ in die Briefkästen der Mieter:innen reicht insoweit nicht aus.

03.12.2023

Die Geschäftsstelle ist geschlossen vom 22.12.23 bis 08.01.2024

Liebe Mieterfreunde,

wir wünschen Ihnen eine besinnliche u. frohe Weihnachstzeit und für das Jahr 2024 alle Gute. Ihr Beratungsteam.

03.12.2023

Mieter Tipp

Ein Mieter in unserem Haus hat einen Kellerraum, in dem sich die Haupthähne für Gas und Wasser befinden, in Besitz genommen und verriegelt. Im Notfall kommt nun keiner mehr ohne seine Hilfe an die Haupthähne. Ist das zulässig? 
Nein. Aus Sicherheitsgründen muss jederzeit eine Zugangsmöglichkeit zu den Absperrhähnen für Gas und Wasser gewährleistet sein. Es muss zumindest sichergestellt sein, dass der betreffende Mieter einen Schlüssel für den Keller hinterlegt, damit im Notfall jederzeit eine Zugangsmöglichkeit zu den Absperrhähnen besteht.