Mieterverein Rottweil und Umgebung e.V.
Mitglied im Deutschen Mieterbund

Hochbrücktorstr. 9
78628 Rottweil
Telefon: 0741 / 21999
Fax: 0741 / 3486097 
   
Satzung im Printformat
Vereinssatzung
 
des Mietervereins Rottweil und Umgebung, beschlossen in der Gründungsversammlung am 19.11.1971 im Gasthof Hasen in Rottweil.
 
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck
 
1. Der Verein führt den Namen Mieterverein Rottweil und Umgebung und hat seinen Sitz in Rottweil. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil eingetragen.
2. Der Verein bezweckt den Zusammenschluß der Mieter und Pächter zur Förderung ihrer Interessen und zur Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse. Ferner strebt er an, die Mieter vor Benachteiligung im Mietrecht und Mietvertrag zu schützen und die Mitglieder in allen Mietangelegenheiten zu beraten. Dies soll erreicht werden durch
a) Vorträge, Versammlungen und Besprechungen
b) Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und die Presse
c) Beeinflussung und Förderung vor allem der kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen Wohnungsbautätigkeit
d) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
 
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1. Mitglied im Verein kann jeder Miet- bzw. Pachtraumbenutzer werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Nichtmieter können Mietglied bleiben oder werden, wenn von Ihnen eine Förderung der Vereinsinteressen zu erwarten ist: Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
2. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitglieds wird davon abhängig gemacht, daß Beitragsrückstände aus der früheren Mitgliedschaft nachbezahlt werden.
 
§ 3 Vereinsbeitrag
 
1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Vereinsbeitrag ist jeweils am Anfang eines Jahres fällig.
3. Änderungen von Anschrift und Bankverbindung sind der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Sämtliche Mitglieder haben ohne Unterschied gleiche Rechte und Pflichten an die Vereinseinrichtung. Sie können die Auskunftsstellen und sonstige Einrichtungen gemäß den für solche Einrichtungen bestehenden Bestimmungen benutzen.
2. Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.
4. Im Falle gerichtlicher Auseinandersetzung übernimmt der Mieterverein grundsätzlich keinen Kostenersatz. Im Einzelfall kann Kostenzusage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache erfolgen.
 
§ 5 Austritt und Ausschluß
 
1. Der Austritt kann jeweils auf den Schluß des laufenden Kalenderjahres erfolgen, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren. Das Mitglied kann nicht für einen Früheren Termin als das Ende des zweiten Kalenderjahres nach seinem Eintritt kündigen. Die Austrittserklärung ist schriftlich, spätestens bis zum 30. September, beim Vorstand einzureichen. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen und klagbar. Das Mitglied kann den Nachweis der Abgabe der Austrittserklärung nur mit Posteinlieferung oder Empfangsbestätigung führen.
2. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum Jahresschluß bleibt auch im Falle des Ausschlusses bestehen. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen nach erhalt des Beschlusses das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Bestätigt der Vorstand den Ausschluß erneut, kann das Mitglied Berufung an die nächste ordentliche Hautversammlung innerhalb einer weitern Frist von 14 Tagen einlegen. Vor Stattfinden der Hauptversammlung ist ein unparteiisches Schiedsgericht einzusetzen, zu dem das ausgeschlossene Mitglied und der Vorstand je zwei Vertreter zu bestimmen hat. Das Schiedsgericht tagt unter dem Vorsitz eines Vorstandmitgliedes. Das Ergebnis des schiedsgerichteten Verfahrens ist der Hauptversammlung bekannt zu geben.
3. Ein Beschluß, der den Ausschluß eines Mitglieds wegen Beitragsrückstände beinhaltet, kann durch das Mitglied durch Bezahlung des Gesamtrückstandes innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses rückgängig gemacht werden, sofern es sich um den ersten Beschluß dieser Art handelt.
 
§ 6 Organe des Vereins
 
  Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitglieder-Versammlung
 
§ 7 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus wenigstens 7 Personen, nämlich &nbps;&nbps;1) dem Vorsitzenden,
&nbps;&nbps;2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
&nbps;&nbps;3) dem Schriftführer,
&nbps;&nbps;4) dem Kassierer,
&nbps;&nbps;5) je einem Beisitzer pro angefangene 250 Mitglieder
2. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitglieder-Versammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
3. Der Vorstand i.S. des 26 BGB ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der Stellvertreter von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Tatsache der Verhinderung ist nach außen nicht nachzuweisen.
4. Die Mitglieder-Versammlung ist berechtigt, jedem Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit durch 2/3 Mehrheit das Vertrauen zu entziehen. Die hiervon betroffenen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihr Amt niederzulegen.
 
§ 8 Revision
 
  Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit 2 Revisoren. Diese haben die Aufgabe, mindestens 1 x im Jahr die Kasse auf ihre ordnungsgemäße Führung zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.
 
§ 9 Mitglieder
 
1. Die Mitglieder-Versammlung findet alle 3 Jahre statt. Ihre Aufgabe besteht in der Entgegennahmen der Geschäfts - Kassen- und Prüfungsberichte, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme der Wahlen und Ergänzungswahlen, der Beschlußfassung über Anträge und Satzungsänderungen usw.
2. Zur Stellung von Anträgen an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Sie können in der Mitglieder-Versammlung nur behandelt werden, wenn sie bekanntgemachte Tagesordnungspunkte betreffen.
3. Die Einberufung der Mitglieder-Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Er ist befugt, zur Erledigung von außerordentlichen Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einzuberufen.
4. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.
 
§ 10 Geschäftsjahr
 
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 11 Satzungsänderungen
 
1. Ein Beschluß über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn der Punkt "Satzungsänderung" in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgenommen ist.
2. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 
§ 12 Gerichtsstand
 
  Erfüllung und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
 
§ 13 Auflösung, Vermögen
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn ein Tagesordnungspunkt die Auflösung vorsieht.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem gebietlich zuständigen Landesverband, in Ermangelung eines solchen dem Deutschen Mieterbund e.V. Sitz Köln bzw. dessen Nachfolgeorganisation zu.
 
Die Gründungsmitglieder
1. Jochen Kischel, 2. Kurt-Werner Stähle, 3.Karl Gospodarek, 4. Erwin Leger, 5. Peter Marti, 6. Peter Beck, 7. Christoph Schubert
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