| Vereinssatzung
|
| |
| des Mietervereins Rottweil und Umgebung,
beschlossen in der Gründungsversammlung am 19.11.1971 im
Gasthof Hasen in Rottweil. |
| |
| |
| § 1 Name,
Sitz und Zweck |
| |
| 1. |
Der Verein führt den Namen
Mieterverein Rottweil und Umgebung und hat seinen Sitz
in Rottweil. Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Rottweil eingetragen. |
| 2. |
Der Verein bezweckt den
Zusammenschluß der Mieter und Pächter zur Förderung
ihrer Interessen und zur Besserung der Miet- und
Wohnverhältnisse. Ferner strebt er an, die Mieter
vor Benachteiligung im Mietrecht und Mietvertrag zu
schützen und die Mitglieder in allen Mietangelegenheiten
zu beraten. Dies soll erreicht werden durch a)
Vorträge, Versammlungen und Besprechungen b)
Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und die
Presse c) Beeinflussung und Förderung vor allem der
kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen
Wohnungsbautätigkeit d) Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen
|
| |
| § 2 Erwerb
der Mitgliedschaft |
| |
| 1. |
Mitglied im Verein kann jeder
Miet- bzw. Pachtraumbenutzer werden, sofern er die
Satzung des Vereins anerkennt. Nichtmieter können
Mietglied bleiben oder werden, wenn von Ihnen eine
Förderung der Vereinsinteressen zu erwarten ist: Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. |
| 2. |
Die Wiederaufnahme eines früheren
Mitglieds wird davon abhängig gemacht, daß
Beitragsrückstände aus der früheren Mitgliedschaft
nachbezahlt werden. |
| |
| § 3
Vereinsbeitrag |
| |
| 1. |
Die Höhe des Jahresbeitrages wird
durch die Mitgliederversammlung bestimmt. |
| 2. |
Der Vereinsbeitrag ist jeweils am
Anfang eines Jahres fällig. |
| 3. |
Änderungen von Anschrift und
Bankverbindung sind der Geschäftsstelle umgehend
mitzuteilen. |
| |
| § 4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder |
| |
| 1. |
Sämtliche Mitglieder haben ohne
Unterschied gleiche Rechte und Pflichten an die
Vereinseinrichtung. Sie können die Auskunftsstellen und
sonstige Einrichtungen gemäß den für solche
Einrichtungen bestehenden Bestimmungen benutzen. |
| 2. |
Alle Mitglieder sind
wahlberechtigt und wählbar, sofern sie volljährig und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. |
| 3. |
Aus der Gewährung der
Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern
keinerlei Ansprüche an den Verein zu. |
| 4. |
Im Falle gerichtlicher
Auseinandersetzung übernimmt der Mieterverein
grundsätzlich keinen Kostenersatz. Im Einzelfall kann
Kostenzusage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
erfolgen. |
| |
| § 5 Austritt
und Ausschluß |
| |
| 1. |
Der Austritt kann jeweils auf den
Schluß des laufenden Kalenderjahres erfolgen, jedoch
nicht vor Ablauf der Mindestmitgliedschaft von 2
Jahren. Das Mitglied kann nicht für einen Früheren
Termin als das Ende des zweiten Kalenderjahres nach
seinem Eintritt kündigen. Die Austrittserklärung ist
schriftlich, spätestens bis zum 30. September, beim
Vorstand einzureichen. Beiträge sind bis zum Ende der
Mitgliedschaft zu zahlen und klagbar. Das Mitglied kann
den Nachweis der Abgabe der Austrittserklärung nur mit
Posteinlieferung oder Empfangsbestätigung führen. |
| 2. |
Der Ausschluß eines Mitglieds kann
erfolgen, wenn es sich grober Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig macht oder mit seinen Beiträgen
länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der Beiträge bis zum Jahresschluß bleibt
auch im Falle des Ausschlusses bestehen. Der Ausschluß
erfolgt durch den Vorstand. Er ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht
innerhalb von 14 Tagen nach erhalt des Beschlusses das
Recht der Berufung an den Vorstand zu. Bestätigt der
Vorstand den Ausschluß erneut, kann das Mitglied
Berufung an die nächste ordentliche Hautversammlung
innerhalb einer weitern Frist von 14 Tagen einlegen. Vor
Stattfinden der Hauptversammlung ist ein unparteiisches
Schiedsgericht einzusetzen, zu dem das ausgeschlossene
Mitglied und der Vorstand je zwei Vertreter zu bestimmen
hat. Das Schiedsgericht tagt unter dem Vorsitz eines
Vorstandmitgliedes. Das Ergebnis des schiedsgerichteten
Verfahrens ist der Hauptversammlung bekannt zu geben.
|
| 3. |
Ein Beschluß, der den Ausschluß
eines Mitglieds wegen Beitragsrückstände beinhaltet,
kann durch das Mitglied durch Bezahlung des
Gesamtrückstandes innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des
Beschlusses rückgängig gemacht werden, sofern es sich um
den ersten Beschluß dieser Art handelt. |
| |
| § 6 Organe
des Vereins |
| |
| |
Die Organe des Vereins sind a)
der Vorstand b) die Mitglieder-Versammlung
|
| |
| § 7 Vorstand
|
| |
| 1. |
Der Vorstand besteht aus
wenigstens 7 Personen, nämlich
&nbps;&nbps;1) dem
Vorsitzenden, &nbps;&nbps;2) dem
stellvertretenden
Vorsitzenden, &nbps;&nbps;3) dem
Schriftführer, &nbps;&nbps;4) dem
Kassierer, &nbps;&nbps;5) je einem Beisitzer
pro angefangene 250 Mitglieder
|
| 2. |
Der Vorstand wird mit einfacher
Mehrheit von der Mitglieder-Versammlung gewählt. Die
Amtszeit beträgt 3 Jahre. |
| 3. |
Der Vorstand i.S. des 26 BGB ist
der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von
Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis kann der Stellvertreter von seinem
Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der
Vorsitzende verhindert ist. Die Tatsache der
Verhinderung ist nach außen nicht nachzuweisen. |
| 4. |
Die Mitglieder-Versammlung ist
berechtigt, jedem Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Wahlzeit durch 2/3 Mehrheit das Vertrauen zu entziehen.
Die hiervon betroffenen Vorstandsmitglieder sind
verpflichtet, ihr Amt niederzulegen. |
| |
| § 8 Revision
|
| |
| |
Die Mitgliederversammlung wählt
mit einfacher Mehrheit 2 Revisoren. Diese haben
die Aufgabe, mindestens 1 x im Jahr die Kasse auf ihre
ordnungsgemäße Führung zu prüfen und hierüber einen
schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben. |
| |
| § 9
Mitglieder |
| |
| 1. |
Die Mitglieder-Versammlung findet
alle 3 Jahre statt. Ihre Aufgabe besteht in der
Entgegennahmen der Geschäfts - Kassen- und
Prüfungsberichte, der Entlastung des Vorstandes, der
Vornahme der Wahlen und Ergänzungswahlen, der
Beschlußfassung über Anträge und Satzungsänderungen usw.
|
| 2. |
Zur Stellung von Anträgen an den
Vorstand und an die Mitgliederversammlung ist jedes
Mitglied berechtigt. Anträge zur Tagesordnung sind
spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vorstand einzureichen. Sie können in
der Mitglieder-Versammlung nur behandelt werden, wenn
sie bekanntgemachte Tagesordnungspunkte betreffen.
|
| 3. |
Die Einberufung der
Mitglieder-Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden.
Er ist befugt, zur Erledigung von außerordentlichen
Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche
Mitglieder-Versammlung einzuberufen. |
| 4. |
Über den Gang der Versammlung ist
eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter
und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.
|
| |
| § 10
Geschäftsjahr |
| |
| |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
| |
| § 11
Satzungsänderungen |
| |
| 1. |
Ein Beschluß über eine
Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn der Punkt
"Satzungsänderung" in der Tagesordnung zur
Mitgliederversammlung aufgenommen ist. |
| 2. |
Zu einem Beschluß, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich. |
| |
| § 12
Gerichtsstand |
| |
| |
Erfüllung und ausschließlicher
Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten
zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des
Vereins. |
| |
| § 13
Auflösung, Vermögen |
| |
| 1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden, wenn ein Tagesordnungspunkt die
Auflösung vorsieht. |
| 2. |
Im Falle der Auflösung fällt das
Vereinsvermögen dem gebietlich zuständigen
Landesverband, in Ermangelung eines solchen dem
Deutschen Mieterbund e.V. Sitz Köln bzw. dessen
Nachfolgeorganisation zu. |
| |
| Die
Gründungsmitglieder |
| 1. Jochen Kischel, 2.
Kurt-Werner Stähle, 3.Karl Gospodarek, 4. Erwin Leger,
5. Peter Marti, 6. Peter Beck, 7. Christoph Schubert
|