Mieterverein Rottweil und Umgebung e.V.
Mitglied im Deutschen Mieterbund

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78628 Rottweil
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Mietwerttabelle für Rottweil und Umgebung
Gültig ab Februar 2011 bis Februar 2013

Der Haus- und Grundeigentümerverein Rottweil u. Umgebung e.V. und der Mieterverein Rottweil und Umgebung e.V. haben im Einvernehmen mit der Stadt Rottweil eine Mietwerttabelle ausgearbeitet. Der Mietwerttabelle liegen tatsächlich gezahlte Mieten nach Erfahrungswerten zugrunde.

Die Tabelle gilt mit Abzügen auch für die Gemeinden Deißlingen, Villingendorf, Wellendingen und Zimmern o.R. mit Teilorten und Dietingen mit Teilorten (Näheres siehe Seite 2).

 

1. Vorbemerkung
Die Mietwerttabelle, die seit 1975 regelmäßig herausgegeben wurde, wird aus örtlichem Zahlenmaterial und aus Erfahrungswerten des Haus- und Grundeigentümervereins, des Mietervereins und der Stadtverwaltung zusammengestellt. Sie ist nicht anwendbar für öffentlich geförderten Wohnraum, Werks- und Dienstwohnungen, sowie möblierten Wohnraum.

Die in der Tabelle aufgeführten Werte stellen sogenannte Kaltmietwerte für unmöblierte Wohnungen dar.

 

BETRIEBSKOSTEN, im Sinne der §1 u. §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der Fassung vom 25.11.2003 (BGBL 2003 Teil 1 Seite 2285 ff.) sind neben der Miete, den Heiz- und Warmwasserksoten vom Mieter zu bezahlen: Grundsteuer, Wasserversorgungskosten, Entwässerungskosten, Kosten des Personen- und Lastenaufzugs, Straßenreinigungs- und Müllbeseitigungskosten, Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflegekosten, Kosten der Beleuchtung, Schornsteinreinigungskosten, Feuer- Sturm Wasser- sowie sonstige Elementarschadenversicherungen, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug, Hauswartkosten, Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne bzw. des Breitbandkabelanschlusses, Kosten des Betriebes der Einrichtungen für Wäschepflege, sonstige Betriebskosten.
Schönheitsreparaturen sind in der Kaltmiete nicht enthalten.

 

WOHNFLÄCHE im Sinne des §3 u. §4 der Wohnflächenverordnung (siehe BetrKV)
Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen:

Voll

die Grundfläche von Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2m,

zur Hälfte

die Grundfläche von Raumteilen mit einer lichten Höhe von mehr als 1m,

zu einem Viertel

die Grundflächen von Hauslauben (Loggien), Balkonen und befestigten Terrassen/Freisitzen bis insgesamt max. 20 qm,

nicht

die Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1m und von nicht befestigten Terrassen und Freisitzen, Abstell-, Keller- und Bühnenräumen soweit außerhalb der Wohnung und Gartenflächen.

 

MODERNISIERTE WOHNUNGEN
Modernisierte Wohnungen werden unabhängig vom Baujahr nach dem Zeitpunkt der Modernisierung eingestuft, wenn die modernisierte Wohnung in allen Bereichen einer Wohnung entspricht, die im Modernisierungszeitpunkt neu erstellt worden ist. Zur Prüfung, ob diese Vorraussetzungen vorliegen, ist insbesondere die Beschaffenheit von Fenstern, Türen, Decken, Böden, der Heizung, der sanitären Einrichtungen, der elektrischen Installation, der Wärme- und Schallschutzisolierung, des Wohnungszuschnitts, des Treppenhauses und des Eingangs mit einem entsprechenden Neubau zu vergleichen.
Der bloße Einbau einer Zentralheizung und eines neuen Bades sowie neuer Fenster rechtfertigen noch nicht die Annahme einer modernisierten Wohnung in diesem Sinne.
Unabhängig von den Regelsätzen in der Mietwerttabelle können Wohnwertverbesserungen nach § 559 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesondert mit 11% der Kosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden.

 

ABZÜGE / ZUSCHLÄGE von den Tabellenwerten
In Wohnungen mit Abstellräumen ohne natürliches Licht (ausgenommen Bad, WC und Dielen) werden die Flächen der Abstellräume der nächst niedrigeren Gruppe zugeordnet.
Wohnungen mit erheblichen baulichen order sanitären Mängeln (z.B. unebene Böden, durchhängende Decken, Toiletten ohne Wasserspülung u.s.w.) bedingen einen Abzug von mindestens 10% von umseitig genannten Beträgen.
Wohnungen, bei denen sich das WC oder das Bad außerhalb des Glasabschlusses befindet, bedingen  ebenfalls einen Abzug von mindestens 10% der entsprechenden Tabellenwerte.

Wohnungen mit einer Größe von mehr als 100 qm führen zu einem Abzug von 10% der Tabellenwerte, der Abzug darf jedoch nicht dazu führen, dass die Miete geringer wird als für eine 99 qm Wohnung.
Wohnungen bis 40 qm Größe erhalten einen Zuschlag von 5% zu den Tabellenwerten.
Die Mietwerttabelle kann auch auf vermietete Einfamilienhäuser angewendet werden, Zuschläge sind je nach Objekt möglich.

Mit den Bürgermeisterämtern Deißlingen, Villingendorf, Wellendingen und Zimmern o.R. und Dietingen wurde vereinbart, dass diese Mietwerttabelle auch im Bereich dieser Gemeinden gilt. Für die Teilorte Neukirch, Zepfenhahn, Neufra und Feckenhausen gilt ein Abzug von 10% der Tabellenwerte. Unter Berücksichtigung der Entfernung zum Stadtgebiet (auch nach Einführung des ÖPNV) kann in diesen Teilorten nur eine einfache Wohnlage angenommen werden.
Es sind folgende Abzüge von den für Rottweil geltenden Quadratmeterpreisen vereinbart worden:

Deißlingen

10 v. H.

 

Zimmern o.R.

0 v. H.

Lauffen

10 v. H.

 

Horgen
Stetten
Flözlingen

15 v. H.
15 v. H.
15 v. H.

Villingendorf

10 v. H.

 

 

 

Wellendingen
Wilflingen

10 v. H.
15 v. H.

 

Dietingen
Irslingen, Böhringen
Gösslingen, Rotenzimmern

10 v. H.
15 v. H.
20 v. H.

 

Die festgelegten Abzüge ergeben sich aus der Tatsache, dass in diesen Gemeinden vergleichbare Mieten bezahlt werden.

 

RECHTSLAGE
Bei frei finanzierten Wohnungen kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens 1 Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Die Miete darf sich innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 20% erhöhen (Kappungsgrenze). Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich geltend machen und begründen. Hierzu kann er auf die Mietwerttabelle verweisen. Dabei ist er verpflichtet die Wohnung in das Raster der Mietwerttabelle einzuordnen. Nach Zugang des Mieterhöhungsverlangen hat der Mieter 2 Monate Zeit zur Prüfung. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Mieterhöhungsschreiben beim Mieter und endet nach Ablauf des darauf folgenden zweiten Kalendermonats. Stimmt der Mieter innerhalb dieser Frist nicht zu, ist der Vermieter berechtigt, innerhalb von weiteren 3 Monaten auf Zustimmung zu klagen. Ist die Klagefrist versäumt, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Es kann aber jederzeit ein neues Erhöhungsverlangen gestellt werden. Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu bzw. wird er Zustimmung verurteilt, so hat der Mieter die erhöhte Miete nach Ablauf der Überlegungsfrist, also ab dem dritten Monat nach Zugang der schriftlichen Mieterhöhung zu zahlen.

Bei den Vorraussetzungen zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bleiben Veränderungen in den Betriebskosten oder Mieterhöhungen wegen Modernisierungen unberücksichtigt.

 

Auswahlkriterien zu den Tabellenwerten

 

BEHEIZUNGSART

Einzelöfen

Öfen in jedem Zimmer ohne Rücksicht auf die Befeuerungsart und kohlebefeuerte Kachelöfen

Warmluftheizung

Zentralofen mit Warmluftschächten (Öl- oder Gasbefeuerung)
                                     O d e r
Ölöfen mit zentraler Ölversorgung aus dem Keller

Zentralheizung (Standard)

Nachtspeicheröfen und Gasöfen (Gasöfen nur bis 1960) in jedem Zimmer
                                     O d e r
Heizkörper in jedem Zimmer, zentral mit Gas-, Ölbefeuerung oder Fernwärme

 

AUSSTATTUNG

( Buchstaben A, B, C oder D werden nach folgendem Punktesystem ermittelt)

 

 

1.

Badezimmer mit Waschbecken und Wanne oder Dusche

2 Punkte

2.

Badezimmer mit Waschbecken und Wanne und Dusche

3 Punkte

3.

Badezimmer mit 2 Waschbecken und Wanne und Dusche oder Bidet

4 Punkte

4.

Badezimmer mit 2 Waschbecken und Wanne und Dusche und Bidet

5 Punkte

5.

getrenntes WC (WC nicht im Badezimmer)

1 Punkt

6.

zwei WC ( 1 WC im Badezimmer )

1 Punkt

7.

Badezimmer bis zur Decke gekachelt  ( mind. Türhoch )

1 Punkt

8.

Einbauküche je nach Ausstattung - nicht bei Vermietung -

1-2 Punkte

9.

Parkett-, Keramik- oder Natursteinböden

1 Punkt

10.

Zweifachisolierung

1 Punkt

11.

Dreifachisolierung mit Schallschutz

2 Punkte

12.

Holzdecken voll- oder teilweise

1-2 Punkte

13.

Zimmerhöhe ab 2,30m

1 Punkt

14.

Balkon oder Terrasse mind. 3 qm Grundfläche

1 Punkt

15.

oder Balkon oder Terrasse mind. 3 qm Grundfläche, jeweils überdacht

2 Punkte

16.

zwei Balkone oder Balkon und Terrasse

2 Punkte

17.

Zweitheizung in der Wohnung ( z.B. Kachel- oder Kaminofen)

2 Punkte

18.

Aufzug bis 4 Etagen

1 Punkt

19.

Brennwerttechnik soweit keine Modernisierungsumlage ( 11% ) erfolgt

2 Punkte

20.

Gute wärmetechn. Beschaffenheit mit Nachweis (Energie Spar Check Pass) nach Energiesparverordnung EnEv 2002 - BW (<175 kWh pro m² /anno)

2 Punkte

 

BEWERTUNG

bis

3 Punkte

=

  einfache Ausstattung

(A)

 

ab

4 Punkte

=

  mittlere Ausstattung

(B)

 

ab

9 Punkte

=

  gute Ausstattung

(C)

 

ab

14 Punkte

=

  gehobene Ausstattung

(D)

 


 

 

 

WOHNLAGE
( einfach, mittel oder gut wird nach folgendem Punktesystem ermittelt )

 

1.

Zentrum der Stadt in 10 Minuten erreichbar

2 Punkte

2.

Schule zu Fuß in 10 Minuten erreichbar

2 Punkt

3.

Öffentliche Verkehrsmittel zu Fuß in 5 Minuten erreichbar
o d e r
Öffentliches Verkehrsmittel mit guten Verbindungen (mehr als 6x täglich) zu Fuß in 5 Minuten erreichbar

1 Punkt

2 Punkte

4.

Bei zentrumsnaher Lage gute Versorgungsmöglichkeiten für den tägl. Bedarf in 10 Minuten erreichbar

2 Punkte

5.

Strasse ausschließlich mit Anliegerverkehr
oder
nur mit Verkehr hauptsächlich während der Tagesstunden

2 Punkte

1 Punkt

6.

Aufgelockerte Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern in größerem Abstand zueinander, d.h. gesetzlich vorgeschriebene Bauabstände werden weit übertroffen
oder
dichte Bebauung, auch mit Mehrfamilienhäusern, jedoch noch mit Grünanlagen


2 Punkte

1 Punkt

8.

Lärmfreie Lage (z.B. keine häufige Lärmbelästigung infolge enger, schallfördernder Bebauung, durch Festplatz, Festhalle, Gastwirtschaft, Fabrik etcl.)

1 Punkt

9.

Sonstige immissionsfreie Lage (keine Belästigung durch Geruch, Staub etc.)

1 Punkt

 

BEWERTUNG

0 - 4 Punkte

=

   einfache Wohnlage

 

5 - 8 Punkte

=

   mittlere Wohnlage

 

ab 9 Punkte

=

   gute Wohnlage

 

 


 

 

Aktuelle Mietwerttabelle - qm / Euro

 

 

 

 

Lage

Baujahr und Beheizungsart

Ausstattung

einfach

mittel

gut

 

 

 

Bis 1948

Einzelöfen

A

2,40

2,50

2,60

 

 

B

2,50

2,60

2,70

 

 

C

2,60

2,70

2,80

 

 

Warmluftheizung

A

2,80

2,90

3,00

 

 

B

2,90

3,00

3,10

 

 

C

3,00

3,10

3,20

 

 

Zentralheizung

A

3,40

3,50

3,60

 

 

B

3,50

3,60

3,70

 

 

C

3,60

3,70

3,80


 

1949 - 1960

Einzelöfen

A

2,80

2,90

3,00

 

 

B

2,90

3,00

3,10

 

 

C

3,00

3,10

3,20

 

 

Warmluftheizung

A

3,30

3,40

3,50

 

 

B

3,40

3,50

3,60

 

 

C

3,50

3,60

3,70

 

 

Zentralheizung

A

4,00

4,10

4,20

 

 

B

4,10

4,20

4,30

 

 

C

4,20

4,30

4,40


 

1961 - 1970

Warmluftheizung

B

3,70

3,80

3,90

 

 

C

3,80

3,90

4,00

 

 

D

3,90

4,00

4,10

 

 

Zentralheizung

B

4,50

4,60

4,70

 

 

C

4,60

4,70

4,80

 

 

D

4,70

4,80

4,90


 

1971 - 1980

Zentralheizung

B

5,00

5,10

5,20

 

 

C

5,10

5,20

5,30

 

 

D

5,20

5,30

5,40


 

1981 - 1990

Zentralheizung

B

5,30

5,40

5,50

 

 

C

5,40

5,50

5,70

 

 

D

5,50

5,60

5,80


 

1991 - 2000

Zentralheizung

B

6,00

6,10

6,20

 

 

C

6,10

6,20

6,30

 

 

D

6,20

6,30

6,40


 

2001 - bis heute

Zentralheizung

C

6,50

6,60

6,70

 

 

D

6,60

6,70

6,80

 

Zentralheizung mit Solarbetr.

D+

6,70

6,80

6,90


 

Mieterhöhungen nach vorliegender Tabelle können erst ab Veröffentlichung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.

Vertreter des Haus- und Grundeigentümervereins und des Mietervereins bilden eine Mietpreiskommission, die in Streitfällen angerufen werden kann.

Auskunft und Beratung für Mitglieder
Rechtsberatungsstelle des Haus- und Grundeigentümerverein Rottweil, Rechtsanwalt G. Schust, Lorenz-Bock-Str. 10, 78628 Rottweil, Sprechstunde, werktags nach Vereinbarung von 17.00 bis 19.00 Uhr, Tel.: 0741/14919

Rechtsberatungsstelle des Mietervereins Rottweil und Umgebung, Hochbrücktorstr. 9, 78628 Rottweil,
Sprechstunde: jeden Donnerstag von 18.00 bis 20.00 Uhr durch Rechtsanwälte, sowie außerhalb der Bürozeiten 0741/41241
(G. Speiser)

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